1. Ziel und Zweck der Förderung
Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmer (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmer (siehe Definition Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003), gemäß Punkt 4.1. dieser Richtlinie und im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern.
2. Rechtsgrundlagen
Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Härtefallfondsgesetz auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 idgF.
Die WKÖ hat bei der Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegende Richtlinie zu berücksichtigen.
2.1. Europarechtliche Grundlagen
Die vorliegende Richtlinie basiert insbesondere auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: De- minimis VO).
3. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.
4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
4.1. Zulässige Förderungswerber
Zulässige Förderungswerber sind EPU (darunter auch neue Selbständige) und Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind, sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte kumulativ, für freie Dienstnehmer analog, zu erfüllen:
- Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen.
- Erfolgte Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
- Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet:
- nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
- von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres. Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
- Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
- Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
- Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
- Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
- Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
- Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona- Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
- Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
- Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.
4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig:
- Land- und Forstwirtschaft (=Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur.
- Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.
- Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
- Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.
5. Art und Ausmaß der Förderung
5.1. Art der Förderung
Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.
5.2. Ausmaß der Förderung
5.2.1. Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)
Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen.
Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988 bzw. KStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten
- bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,– p.a. einen Zuschuss von EUR 500,–
- bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,– p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,–
Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,–.
5.2.2. Auszahlungsphase 2
Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt.
5.3. Geltungsdauer
Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.
5.4. Kumulierungen
Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderwerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).
Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben wird.
Die WKÖ ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.
6. Verfahren der Förderungsabwicklung
Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden.
6.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Die Abwicklung erfolgt durch die WKÖ, die sich geeigneter Rechtsträger bedienen kann.
Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKÖ zur Verfügung gestellt wird, möglich.
Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:
- Daten, die für die Identifikation nötig sind
- Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.
Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass
- die Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 4.1, insbesondere lit. d, dieser Richtlinie erfüllt sind,
- keine Ausschlusstatbestände nach Punkt 4.2 dieser Richtlinie vorliegen,
- alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und
- alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind.
Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Der Förderungsantrag ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
6.2. Entscheidung
Förderungsanträge werden von der WKÖ hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsanträge trifft die WKÖ im Namen und auf Rechnung des Bundes:
- Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Förderungsantrag übermittelt die WKÖ dem Förderungswerber eine Förderungszusage, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt.
- Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die WKÖ die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderungswerber schriftlich bekannt.
Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Die WKÖ hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
6.3. Auszahlungsmodus
6.3.1. Auszahlungsphase 1
Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der WKÖ im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsantrag genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.
Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.
6.3.2. Auszahlungsphase 2
Nähere Details zu den Modalitäten der Auszahlungsphase 2 werden gesondert festgelegt.
6.4. Berichtlegung und Kontrollrechte
6.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers
Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.
6.4.2. Nachträgliche Überprüfung und Evaluierung der Förderung
Eine nachträgliche Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann durch Organe bzw. Beauftragte der WKÖ, der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden. Dazu wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen der WKÖ, dem Bundesministerium für Finanzen und der Sozialversicherung der Selbstständigen eingerichtet.
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.
Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die WKÖ im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.
6.5. Rückforderung
Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn
- unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden, oder
- wenn vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden oder
- die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr belegbar ist, oder
- die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes oder des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gem. § 7b Behinderteneinstellungsgesetz vom Förderungsnehmer nicht beachtet wurden, oder
- von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung und/oder Aussetzung verlangt wird, oder
- von dem Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote nicht eingehalten wurde, oder
- sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.
Die WKÖ ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, berechtigt.
7. Datenschutz und Veröffentlichung
7.1. Datenverwendung
- Die WKÖ ist Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien. Sämtliche erhobene Daten sind spätestens nach dem Ablauf der Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag bzw. nach Verweigerung einer Förderung zu löschen.
- Dem Förderungswerber ist sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die WKÖ als Verantwortliche berechtigt ist,
a) die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung für die Wahrnehmung einer der WKÖ (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, und für Kontrollzwecke zu verwenden und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ;
b) die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ
c) Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen, dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der WKÖ - Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verwendung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO). Auf die Verpflichtung der WKÖ zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen.
- Ist der Förderungswerber eine natürliche Person oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.
- Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der WKÖ in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der WKÖ (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden.
7.2. Einwilligungserklärung
Eine über Punkt 7.1 hinausgehende Datenverwendung ist – sofern die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist nur durchzuführen, wenn gemäß Art 6 Abs. 1 lit a und Art 9 Abs. 2 lit a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der WKÖ für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können. Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der WKÖ schriftlich erklärt werden.
Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der WKÖ unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
8. Gerichtsstand
Der Förderungswerber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu verwenden. Der WKÖ bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderungswerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen. Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden.
9. Inkrafttreten und Laufzeit
Die vorliegende Richtlinie tritt mit 26.3.2020 in Kraft und gilt bis 31.12.2022 analog der Gültigkeit des Härtefallfondsgesetzes. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist gem. §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz in dieser Zeit nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist. Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis spätestens 31.12.2020 gestellt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden.
10. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.